J&K CNC Technik GmbH Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)

Geltung

  • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend: Kunden).
  • Allen unseren Angeboten, Verträgen und Lieferungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde; sie gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen, spätestens mit Auftragserteilung oder Annahme unserer Ware als vom Kunden anerkannt und insbesondere innerhalb fortdauernder Geschäftsverbindung auch für künftige Lieferungen und Verträge.
  • Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

Schriftform / Zustandekommen des Vertrages

  • Die Bestellung durch einen Kunden wird dann von uns rechtswirksam angenommen, wenn innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden gesandt wird. Mündliche oder fernmündliche Angebote unsererseits sind unverbindlich. Sie werden nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen bestätigt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  • Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten von uns sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. An solchen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Lieferfristen, Liefertermine, höhere Gewalt, Verzugsschaden

  • Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Kunden erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind.
  • Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfristen und Liefertermine sind unsererseits eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt wird oder bei einer entsprechenden Transportvereinbarung dem Kunden die Transportbereitschaft gemeldet wird.
  • Bei späteren Vertragsänderungen, die sich auf die Lieferzeit auswirken können, verlängert sich diese entsprechend, sofern nicht besondere schriftliche Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
  • Wird die von uns geschuldete Lieferung oder Leistung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
  • Werden verbindlich vereinbarte Termine überschritten, so gilt eine Nachfrist von 21 Tagen als vereinbart, soweit keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde.
  • Wird die vertraglich geschuldete Leistung von uns bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, für einen ihm entstandenen Schaden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzugs eine handelsübliche Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges maximal 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erfüllt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz.

Versand und Gefahrenübergang, Teil-Lieferungen

  • Wird der Liefergegenstand auf Verlangen des Kunden versendet, so geht mit seiner Übergabe an das Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt.
  • Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen für den Liefergegenstand zu bewirken, die dieser verlangt.
  • Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus dem Punkt "Gewährleistung" entgegen zu nehmen.
  • Teil-Lieferungen sind zulässig; jede Teil-Lieferung gilt als selbstständige Lieferung.

Preise, Zahlungsbedinungen, Gegenrechte

  • Alle Preise verstehen sich in EUR0 als Nettopreise zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten ab dem Firmensitz in Bingen und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  • Falls nichts anders vereinbart, haben auf unsere Rechnungen Zahlungen von Kunden in Deutschland innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen; von Kunden im Ausland ist Vorauskasse zu leisten.
  • Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so berechnen wir bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns freigestellt.
  • Befindet sich der Kunde mit der Begleichung seiner aus den Geschäftsverbindungen mit uns herrührenden Verbindlichkeiten in Zahlungsverzug, dann sind wir nicht verpflichtet, weitere Lieferungen vorzunehmen und berechtigt, von dem Vertrag insoweit zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
  • Entstehen nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden (z.B. Nichteinlösen von Schecks, Einstellung der Zahlungen), so können wir unsere Lieferung von Barzahlung oder vorheriger Sicherheitsleistung abhängig machen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten sowie den Eigentumsvorbehalt gemäß dem Punkt "Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt" geltend machen.
  • Der Kunde kann wegen eigener Ansprüche gegen unsere Forderung nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, soweit seine Ansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

Ausführung

  • Handelsübliche nicht vermeidbare Abweichungen hinsichtlich Material, Gestaltung oder ähnlicher Merkmale innerhalb der üblichen Toleranzen stellen keinen Mangel dar. Alle Angaben und Leistungsmerkmale verstehen sich innerhalb der üblichen Toleranzen.
  • Bei Streitigkeiten hierüber werden die Parteien gemäß dem Punkt "Mediationsklausel, Schiedsgutachten" der AGB zunächst eine Einigung

Gewährleistung

  • Gewährleistungsansprüche unserer Kunden setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Insbesondere müssen offen zu Tage tretende Mängel innerhalb eines Tages nach Lieferung gerügt werden. Bei der Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung der Ware beim Kunden maßgebend. Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung und innerhalb eines Jahres nach Anlieferung gerügt werden. Transportschäden sind in Gegenwart der den Transport ausführenden Personen aufzunehmen und bestätigen zu lassen.
  • Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres bei Herstellung beweglicher Sachen nach erfolgter Ablieferung der Ware bzw. bei Montage nach deren Vollzug bei unseren Kunden.
  • Die Mängel müssen von unseren Kunden schriftlich in nachvollziehbarer Form mitgeteilt werden. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Überprüfung und Beseitigung etwaiger Mängel zu geben.
  • Wird festgestellt, dass der Mangel aufgrund fehlerhaften Gebrauchs des Vertragsgegenstandes oder Vorliegen sonstiger von uns nicht zu vertretender Störungen beruht, trägt der Kunde die Kosten der Mangelbeseitigung.
  • Die Untersuchung und Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl entweder beim Kunden, am Aufstellungsort oder in unseren Geschäftsräumen.
  • Die Gewährleistung durch uns erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Beseitigung des Fehlers oder durch Neubelieferung mit einem fehlerfreien Gegenstand.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
  • Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, eigenmächtige Änderungen am Liefergegenstand, Nichtbefolgen von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Auswechseln von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
  • Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

Haftungsbeschränkungen

  • Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden. Bezüglich des Verzugsschadens gilt im Übrigen der Punkt "Lieferfristen, Liefertermine, höhere Gewalt, Verzugsschaden" dieser AGB.
  • Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese keine Kardinalspflichten betreffen .
  • Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
  • Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

  • Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer mit der Übergabe des Materials zur Bearbeitung und anderer übergebener Sachen ein Pfandrecht an diesem Material, an den hieraus hergestellten Werkstücken sowie an den übergebenen Sachen ein. Die in der Gewahr des Auftragnehmers befindlichen Pfandgegenstände dienen zur Sicherstellung sämtlicher, auch aus anderen Rechtsgeschäften stammender Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Nach Fälligkeit des Entgelts ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Pfandgegenstände nach seiner Wahl zur Versteigerung zu bringen oder freihändig zu verkaufen.
  • Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers befindlichen Waren und Erzeugnisse weiterveräußert oder Dritte in sonst irgendeiner Weise an diesen Waren und Erzeugnissen Rechte behaupten, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos.

Schutzrechte, Zeichnungen, Muster

  • Der Auftraggeber haftet uns gegenüber dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns für den Fall, dass Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, schad- und klaglos zu halten.
  • Wir übernehmen keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und übergebenen Gegenstände. Sollte der Auftraggeber hierfür eine Versicherung wünschen, so wird eine solche nur über ausdrücklichen Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

Mediationsklausel, Schiedsgutachten

  • Die Parteien werden sich nach besten Kräften darum bemühen, jede Streitigkeit, die sich aus diesem Vertrag ergibt oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung entsteht, in direkten Verhandlungen unter Einbeziehung von Vertretern der Geschäftsführung beizulegen. Gelingt es den Parteien nicht, innerhalb von 60 Tagen nach Beginn der Verhandlungen ihre Meinungsverschiedenheiten beizulegen, werden die Parteien eine Mediation durchführen. Dasselbe gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung einer Partei zur gütlichen Beilegung aufgenommen worden sind. Werden sich die Parteien über die Person des Mediators nicht einig, so wird der Bundesverband Mediation in Wirtschafts- und Arbeitsleben e.V. innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung einen Mediator nennen. Sollte eine Nennung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt sein oder gelangen die Parteien nicht innerhalb von 60 Tagen seit der Ernennung eines Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung, so ist jede Partei dazu berechtigt, nach Ablauf dieser Frist das zuständige Gericht anzurufen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tragen die Parteien die Kosten des Mediators je zur Hälfte.
  • Sollte eine Einigung im Rahmen des Mediationsverfahrens nicht zustande kommen oder die Parteien im Rahmen des Mediationsverfahrens zur Auffassung gelangen, dass eine Feststellung über das Vorliegen eines Mangels zu treffen ist, so vereinbaren die Parteien zur Abwendung eines gerichtlichen Verfahrens, dass die Feststellungen hierüber ein Sachverständiger im Rahmen eines Schiedsgutachtens trifft. Findet keine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen statt, so hat die für den Auftragnehmer zuständige IHK einen geeigneten Sachverständigen zu bestimmen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Nachweis darüber, ob ein Mangel vorliegt bzw. handelsübliche nicht vermeidbare Abweichungen hinsichtlich Material, Gestaltung oder ähnlicher Merkmale vorliegen durch entsprechendes Schiedsgutachten für beide Parteien verbindlich geführt wird. Über die Kostentragungspflicht des Gutachtens entscheidet der Sachverständige nach pflichtgemäßem Ermessen zulasten desjenigen zulasten das Gutachten ergeht.
  • Diese Vereinbarungen hindern keine Partei daran ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren, durchzuführen.

Sonstige Bestimmungen, Gerichtsstand, Datenverwendung

  • Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der AGB und des Vertrages oder mündliche Zusagen wurden derzeit nicht getroffen.
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Kaufvertrag ergebenden Streitigkeiten – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche Internationale Kaufrecht sowie das UN-Kaufrecht gelten ausdrücklich nicht.
  • Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Hinsichtlich der rechtsunwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsteile, die Regelungslücke durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
  • Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.